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Ingenieurbüro Redivo

Aktuelles

Auf die Qualität unserer Gutachten können Sie sich verlassen!

Dies bestätigt auch die im Dezember 2010 durchgeführte Kundenumfrage (Testurteil). Hierbei wurden unsere Kunden in einem definierten Zeitraum lückenlos angeschrieben. Unter den so ausgewählten 200 befragten Kunden wurde ein Gewinnspiel veranstaltet. Insgesamt erhielten wir 68 ausgefüllte Antwortbögen zur Auswertung. Die Beurteilung erfolgte auf einer Skala von 1 bis 5 Sternen, wobei 5 Sterne für sehr gut oder sehr zufrieden stehen. Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus den gestellten Fragen.

Profitieren Sie:

Unsere erhaltenen Einzelbewertungen (Aus dem Ratingbericht)
Wie zufrieden sind Sie mit der Kundenfreundlichkeit und Beratung durch unseren Sachverständigen und die Mitarbeiter des SV Ing.-Büros G. Redivo? star_bgstar_bgstar_bgstar_bgstar_bg
[86,57% der Kunden beurteilten uns mit 5
-Sternen]
Wurden die von uns gefertigten Schadensgutachten aus Ihrer Sicht zeitnah (schnell) erstellt?
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[92,54% der Kunden beurteilten uns mit 5-Sternen]
Wie schätzen Sie die fachliche Kompetenz (Fähigkeiten u- Wissen) der Gutachter des SV Büros G. Redivo ein?
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[85,07% der Kunden beurteilten uns mit 5-Sternen]
Sind die von uns erstellten Gutachten aus Ihrer Sicht fachlich und sachlich richtig (brauchbar)? star_bgstar_bgstar_bgstar_bgstar_bg
[83,58% der Kunden beurteilten uns mit 5-Sternen]
Sind die von uns erstellten Gutachten aus Ihrer Sicht hilfreich für eine angemessene Schadensregulierung? star_bgstar_bgstar_bgstar_bgstar_bg
[83,58% der Kunden beurteilten uns mit 5-Sternen]
Haben Sie das Gefühl mit einem Sachverständigen aus dem SV Ing.-Büro G. Redivo den Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragt zu haben? star_bgstar_bgstar_bgstar_bgstar_bg
[82,09% der Kunden beurteilten uns mit 5-Sternen]
 
Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Kosten einer markengebundenen Werkstatt PDF Drucken E-Mail
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 29.01.2009 - Geschäftszeichen: 9 C 1377/08 - kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Reparaturwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn er seinen Schaden auf Gutachterbasis abrechnet. Auch UPE-Aufschläge auf Ersatzteile sowie Verbringungskosten sind ersatzfähig, wenn eine Abrechnung auf Gutachterbasis vorgenommen wird.
 
Ersatz der Mietwagenkosten auf Basis gängiger Normaltarife PDF Drucken E-Mail
Das Amtsgericht Hersbruck kommt in seiner Entscheidung vom 02.01.2009 - Az: 3 C 0059/08 - zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte berechtigt ist, Mietwagenkosten auf Basis gängiger Normaltarife vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt zu verlangen. Zur Gewinnung einer zutreffenden Marktübersicht sind nach Auffassung des Amtsgerichts Hersbruck die Werte der Schwacke-Liste generell eher geeignet als andere Marktpreisspiegel.
 
Erstattung von Sachverständigenkosten PDF Drucken E-Mail
Das Amtsgericht Schwetzingen hat mit Urteil vom 28.01.2009 - Geschäftsnummer: 4 C 249/08 - entschieden, dass der Geschädigte den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen kann, solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn der Geschädigte seinen Anspruch gegen die Versicherung an den Sachverständigen abtritt. Nach Auffassung des Gerichts muss der Geschädigte vor Erteilung des Gutachtenauftrags keine "Marktforschung" betreiben und mehrere Kostenvoranschläge einholen, denn ein vorheriger Preisvergleich dürfte mangels einheitlicher Tarifübersichten nur schwer möglich sein.
 


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